„… wenn ich selbst nicht mehr handeln kann, dann …“
Jeder Mensch kann in die Situation kommen, dass er wichtige Angelegenheiten nicht mehr regeln kann. Wer entscheidet dann für ihn?
Ehegatten haben nur ein befristetes Vertretungsrecht! Um eine ordnungsgemäße Vertretung zu sichern, benötigt man einen Bevollmächtigten. Hierzu muss eine Vollmacht erteilt werden, sonst wird das Betreuungsgericht eine/ Betreuer/in bestellen müssen, der für Sie handelt.
Als Vorsorgeinstrumente kommen in Betracht:
- die Vorsorgevollmacht
- die Betreuungsverfügung
- die Patientenverfügung
Vorsorgevollmacht
Mit der Vorsorgevollmacht bestimmen und berechtigen Sie eine Person Ihres Vertrauens, im Falle einer Notsituation alle oder bestimmte Aufgaben zu erledigen.
Die stärkste und sicherste Form dieser Vollmacht, und deshalb zu empfehlen, ist die notariell beurkundete Vollmacht
Betreuungsverfügung
In einer Betreuungsverfügung können Sie jemanden, dem Sie vertrauen, für den Fall benennen, dass eine Betreuung notwendig wird, als eine vom Betreuungsgericht zu bestellende Person.
Patientenverfügung
In einer Patientenverfügung teilen Sie mit, wie Sie medizinisch versorgt werden sollen, wenn Sie sich selbst hierzu selbst nicht mehr äußern können. Es empfiehlt sich Ihre Patientenverfügung mit einer Vorsorgevollmacht (in getrennten Urkunden, Patientenverfügungen sind einfach schriftlich wirksam) zu kombinieren.
Lassen Sie sich unbedingt beraten!